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1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 2. für den 2. Oktober 2018 vom Unterricht zu beurlauben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Kammer versteht das Antragsbegehren im Eilverfahren dahingehend, dass mit Blick auf das schulfreie Wochenende sowie die durch die Widerspruchsbehörde gewährte Beurlaubung für den 1. Oktober 2018 noch der 26., 27. und 28. September sowie der 2. Oktober 2018 streitbefangen sind.
3Der sinngemäße Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 2. für die Zeit vom 26. bis 28. September 2018 sowie für den 2. Oktober 2018 vom Unterricht zu beurlauben,
5ist nur in dem tenorierten Umfang begründet.
6Nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).
7Ein Anordnungsgrund besteht mit Blick darauf, dass die Veranstaltung, deren Besuch ermöglicht werden soll, bereits begonnen hat.
8Hinsichtlich des 26., 27. und 28. September 2018 haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Grundlage eines Anspruchs auf Beurlaubung ist § 43 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund u.a. bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben.
10Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist in den Blick zu nehmen, dass damit eine Ausnahme von der sich aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Schulpflicht gerechtfertigt werden soll. Die Auslegung hat daher im Lichte der Grundrechte restriktiv dahin zu erfolgen, dass ein wichtiger Grund anzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde.
11Vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juli 2017 - 9 K 1850/16 -, juris Rn. 19 f.
12Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch das religiöse Erziehungsrecht durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG zwar vorbehaltlos gewährleistet werden, jedoch verfassungsrechtlich eine Einschränkung durch das in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen erfahren. Die Grundrechte und das staatliche Bestimmungsrecht stehen sich gleichrangig gegenüber, so dass nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz beide in einer Weise wechselseitig zu begrenzen sind, um einen schonenden Ausgleich herbeizuführen.
13Vgl. zur Freistellung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 -, juris 19 f.
14Nach der im vorliegenden Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfungsmöglichkeit gelangt die Kammer zu einem Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen im Wege einer Gesamtbetrachtung. Den Antragstellerinnen ist ausgehend von dem Festkalender des in Schluchsee stattfindenden Laubhüttenfestes der Vereinten Kirche Gottes e. V. der Besuch am Samstag und Sonntag sowie am darauffolgenden Festtag am Montag, d.h. etwa zur Hälfte der weiteren Veranstaltungsdauer, möglich. Berücksichtigt man ferner, dass sie angesichts der ausgesprochenen Verpflichtung zur Beurlaubung für den 2. Oktober 2018 auch noch den Abschiedstreff um 19:30 Uhr am Montag besuchen können und nicht wegen des Schulbesuches der Antragstellerin zu 2) am folgenden Morgen verfrüht abreisen müssen, erscheint ausgeglichen, dass eine einstweilige Anordnung für den Rest der jetzigen Schulwoche nicht ergeht. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass ausweislich des Bescheides des Schulleiters vom 17. September 2018 bereits Freistellungen für den 10. und 19. September 2018 erfolgt sind.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der hälftige Ansatz des zweifachen Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.