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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 5240/17

Datum:
06.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5240/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0706.9K5240.17.00
 
Schlagworte:
Verpflichtungsklage; Abschlussnote; Rechtsschutzbedürfnis; Neubewertung; Beurteilungsspielraum; Informationspflicht; Beratungspflicht; Hausaufgaben; Benotung; Notenbildung; Bewertungsfehler; Befangenheit; Zentrale Prüfung
Normen:
APO-S I § 32 Abs 3; APO-S I § 34 Abs 1; APO-S I § 43 Abs 1
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, die Leistungen im Fach Englisch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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