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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 3215/18

Datum:
07.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3215/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:1207.9K3215.18.00
 
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung; Niederlande
Normen:
SchulG § 34 Abs 5 Satz 2
 
Tenor:

1. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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