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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 941/18

Datum:
22.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 941/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0822.8L941.18.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsduldung; Vorwegnahme der Hauptsache; Passpflicht; Mitwirkungspflicht; Beschäftigungserlaubnis
Normen:
VwGO § 123; AufenthG § 60a Abs 2 Satz 4
Leitsätze:

Anspruch eines afghanischen Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis bei hinreichender Beachtung der Mitwirkungspflicht bezüglich der Beschaffung von Pass bzw. Passersatzpapieren

 
Tenor:

1. Dem Antragsteller wird zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W.      T.     aus Aachen bewilligt.

2. Die Antragsgegnerin wird durch einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung gemäß § 60 a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker in der Firma Orthopädie-Technik L.      e. K. zu erteilen.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

 
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