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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 1721/18

Datum:
18.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1721/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:1218.8L1721.18.00
 
Schlagworte:
Anordnung sofortiger Vollziehung; Begründung; Begründungsmangel; Meldauflage; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Terrorismus; terroristische Vereinigung; Ahrar al-Sham; unterstützen; erkennbar und glaubhaft Abstand nehmen; tätige Reue; Wiederholungsgefahr; Strafaussetzung zur Bewährung; Bleibeinteresse; Abwägung; Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung
Normen:
AufenthG § 5 Abs 4; AufenthG § 53 Abs 1; AufenthG § 53 Abs 2; AufenthG § 54 Abs 1 Nr 2; AufenthG § 55 Abs 2 Nr 2; AufenthG § 56; StGB § 129a; VwGO § 80 Abs 3; VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, Ablehnung Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

 
Tenor:

1. Die Anordnung sofortiger Vollziehung betreffend die Konkretisierung der Meldepflicht in Ziffer 5) der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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