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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2894/16

Datum:
21.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2894/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0221.8K2894.16.00
 
Schlagworte:
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen
Normen:
AufenthG § 25b Abs 1 Satz 1; AufenthG § 25b Abs 1 Satz 2 Nr 4; AufenthG § 25b Abs 1 Satz 2 Nr 1; AufenthG § 25b Abs 1 Satz 2 Nr 2; AufenthG § 25b Abs 2 Nr 1
Leitsätze:

1. Es bestehen Zweifel daran, ob Zeiten (jedenfalls auch) auf fehlender Mitwirkung beruhender Passlosigkeit im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.

2. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt eine ausdrückliche Erklärung und ein entsprehendes Verständnis des Inhalts voraus.

3. Der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht ausschließlich die Vergangenheit betrifft, sondern sich gegenwärtig (hier: bezüglich der Kinder des Klägers) fortsetzt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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