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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1252/09

Datum:
12.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1252/09
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0912.8K1252.09.00
 
Schlagworte:
Akteneinsicht; Information; Zugang; Informationszugang; öffentliche Sicherheit; Gutachten
Normen:
IFG NRW § 6 Satz 1 a)
Leitsätze:

Abweisung einer Klage auf Zugang zu einem Gutachten wegen des Ausschlussgrundes der Beeinträchtigung der öffentllchen Sicherheit (§ 6 Satz 1 a) IFG NRW)

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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