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Verwaltungsgericht Aachen, 7 M 11/18

Datum:
27.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 M 11/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0627.7M11.18.00
 
Tenor:

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird gemäß § 30 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf 2.000 €  festgesetzt.

Ist der nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert (hier 8.000 €, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 RVG) nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, so kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten nach § 30 Abs. 2 RVG einen niedrigeren Gegenstandswert festsetzen.

Vorliegend ist Streitgegenstand die Verpflichtung der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. September 2017 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 19. Oktober 2017 gemäß §§ 170 Abs. 1 Satz 1, 172 VwGO umzusetzen. Aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs entspricht es in Anlehnung an Ziff. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Billigkeit den Gegenstandswert auf ¼ des Gegenstandswertes der Hauptsache (hier 8.000 €) festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 des Asylgesetzes.

 
 

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