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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 5781/17

Datum:
16.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5781/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0516.6K5781.17.00
 
Schlagworte:
Abschleppen; Parkzone; verhältnismäßig; Ersatzvornahme; Postgebühren; Anhörung; Aufrechnung; Schadensersatzforderung; Vorbehaltsurteil
Normen:
VwVG NRW § 55 Abs 2; VwVG NRW § 59; Vo VwVG NRW § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 7; Vo VwVG NRW § 20 Abs 2 Satz 2 Nr 1; VwVfG NRW § 46; ZPO § 317; VwGO § 94
Leitsätze:

1. Wenn die Parkzeit unter Verstoß gegen § 13 StVO um mehrere Stunden - hier um drei Stunden - überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet.

2. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen einer hier in Betracht kommenden Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Entscheidung über solche Ansprüche ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

 
Tenor:

Die Klage wird - unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die von dem Kläger erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen die Stadt T.        aufgrund einer Beschädigung seines PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen         während des Abschleppvorgangs am 9. Mai 2017 - abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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