Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 4226/17

Datum:
16.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4226/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0516.6K4226.17.00
 
Schlagworte:
Ersatzvornahme; Feuerwehr; Pflichteinsatz; Unglücksfall; untere Wasserbehörde; Zuständigkeit
Normen:
VwVG NRW § 77 Abs 1; VO VwVG NRW § 15 Abs 2 Nr 7; VwVfG NRW § 28 Abs 1; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 3; VwVfG NRW § 46; FSHG § 41 Abs 1; FSHG § 41 Abs 2 Satz 2; FSHG § 42 Abs 1
Leitsätze:

1. Die Heilung einer unterlassenen Anhörung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

2. Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) enthält eine abschließende und eigenständige Regelung der finanziellen Folgen eines grundsätzlich unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr.

3. Die Annahme eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr lässt gemäß § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeiten anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen unberührt. Dementsprechend bleibt es diesen grundsätzlich unbenommen, immer dann, wenn sie selbst im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden sind, nach den für sie geltenden Regelungen Kostenersatz für die getroffenen Maßnahmen zu verlangen. Wenn und soweit allerdings ein Pflichteinsatz der Feuerwehr tatsächlich stattgefunden hat und die kostenverursachenden Maßnahmen diesem Einsatz zuzurechnen sind, richtet sich der Kostenersatz ausschließlich nach § 41 FSHG.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 über einen Betrag in Höhe von 3.876,91 € wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank