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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2293/17

Datum:
24.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2293/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0124.6K2293.17.00
 
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr; Anhörung; Heilung; Kategorie C; Musikgruppe; rechtsextremistisch; Versammlung; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; konkrete Gefahr
Normen:
OBG NRW § 14 Abs 1; VersammlG § 5; VwVfG NRW § 28 Abs 1; VwVfG NRW § 28 Abs 2 Nr 1; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 3; StGB § 130; StGB § 86 a Abs 1 Nr 1
Leitsätze:

1. Eine Anhörung des Betroffenen ist wegen Gefahr im Verzug entbehrlich, wenn selbst sehr kurze Fristen zu einem Zeitverlust führen würden und dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, den Zweck der eigentlich beabsichtigten Maßnahme nicht mehr erreichen zu können. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Eine Nachholung der unterlassenen Anhörung nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt nicht in Betracht.

3. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu einer hinreichend abgesicherten Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine konkrete Gefahr, sondern - allenfalls - ein Gefahrenverdacht vor.

4. Offen gelassen, ob infolge eines Auftritts der Band "Kategorie C" und einer Darbietung ihrer Lieder, die stellenweise gewalt- und kriegsverherrlichende Textzeilen enthalten, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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