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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2211/15

Datum:
08.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2211/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0608.6K2211.15.00
 
Schlagworte:
Luftreinhalteplan; Fortschreibung; Umweltschutzverband; Stickstoffdioxid; NO2; Grenzwert; Luftqualitätsrichtlinie; schnellstmögliche Einhaltung; Luftreinhaltemaßnahmen; Dieselfahrverbot; streckenbezogenes Verkehrsverbot; zonales Verkehrsverbot; Zusatzzeichen; Verhältnismäßigkeit; Ausnahmen; Umsetzungsfrist
Normen:
BImSchG § 40 Abs 1 Satz 1; BImSchG § 47 Abs 1 Satz 1; BImSchG § 47 Abs 1 Satz 3; BImSchG § 47 Abs 4; 39. BImSchG § 3 Abs 2
Leitsätze:

Zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 und 7 C 30.17 -) im Falle des Luftreinhalteplans für die Stadt Aachen.

Es besteht danach eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan für Aachen zum 1. Januar 2019, falls bis dahin keine ebenso geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwertes gegeben sind. Dabei muss die Eignung einer alternativen Maßnahme durch eine Wirkungsanalyse konkret belegt sein.

Bis zum 1. Januar 2019 ist nach aktuellem Stand auf der Grundlage einer Wirkungsanalyse zu prüfen, ob strecken- oder zonenbezogene Verbote zu erlassen sind und welche Arten von Dieselfahrzeugen davon betroffen sein sollen bzw. mit welchen Ausnahmeregelungen ein solches Verbot gelten soll.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, den Luftreinhalteplan für Aachen so fortzuschreiben, dass dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrs-verboten zum 1. Januar 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwerts für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Aachen enthält.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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