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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1978/17.A

Datum:
26.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1978/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0226.6K1978.17A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Türkei; offensichtlich unbegründet; Offensichtlichkeitsentscheidung; Reisepass; Mitwirkungspflicht; gröbliche Verletzung; Rechtsschutzbedürfnis; isolierte Aufhebung
Normen:
AsylG § 15 Abs 2 Nr 4; AsylG § 30 Abs 3; AsylG § 30 Abs 3 Nr 5; AufenthG § 10 Abs 3 Satz 2
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 wird in Ziffer 1. bis 3. insoweit aufgehoben, als darin eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG enthalten ist.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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