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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1529/17

Datum:
24.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1529/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0124.6K1529.17.00
 
Schlagworte:
Old English Bulldog; bestimmte Rasse; Phänotyp; Kreuzung; American Bulldog; Feststellungsinteresse; Subsidiarität
Normen:
LHundG NRW § 10 Abs 1; LHundG NRW § 3 Abs 1; LHundG NRW § 3 Abs 2 Satz 2; VwGO § 43 Abs 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Der Old English Bulldog ist keine eigenständige Hunderasse, sondern eine Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW.

2. Maßgeblich für den Begriff der Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW ist ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnen Vorfahren abstammt und mit welchem Erbteil sich die Einkreuzung niedergeschlagen hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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