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zur Versammlungseigenschaft einer Übernachtungsfläche (verneint)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d:
2Vom 18. bis zum 29. August 2017 fand zum achten Mal das „Klimacamp im Rheinland“, eine Versammlung mit - laut Veranstalter - bis zu 6.000 Teilnehmern statt. Das Klimacamp bietet zahlreiche Veranstaltungen zur globalen Klima- und Ressourcengerechtigkeit an und richtet sich damit vor allem auch gegen eine weitere Braunkohleverstromung.
3Im Vorfeld und auch noch während der Veranstaltung wurde von Seiten beider Beteiligten nach geeigneten Flächen zur Durchführung des Camps gesucht.
4Schließlich bestätigte das Polizeipräsidium B. (im Folgenden: PP B.) der Klägerin mit Bescheid vom 18. August 2017, dass die Grundstücksflächen in F. , Gemarkung L. , Flur , Flurstück , sowie die Spielfeldfläche des Sportplatzes im M. -Park (Teilfläche des Flurstücks ) dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG unterstellt seien; auf dem Sportplatz dürften die Versammlungsteilnehmer ihre Übernachtungszelte errichten. Diese beiden Versammlungsflächen im bzw. unmittelbar angrenzend an den M. -Park befinden sich östlich der Ortschaft L. und liegen nur etwa 20 m auseinander; das Flurstück liegt nördlich des Sportplatzes.
5Das hier streitgegenständliche Grundstück Gemarkung L. , Flur , Flurstück , befindet sich unmittelbar neben einer Start- und Landebahn für Ultraleichtflugzeuge. Das Flurstück liegt etwa 800 m Luftlinie nordwestlich der beiden bestätigten Versammlungsflächen. Zur Nutzung dieser Fläche schloss die Klägerin - ebenso wie für das Flurstück - einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag.
6Bereits in dem vorgenannten Bescheid vom 18. August 2017 wies das PP B. darauf hin, dass bei einer Inanspruchnahme von weiteren Privatgrundstücken, insbesondere auch des Flurstücks , keine versammlungsrechtliche Bestätigung erteilt werde. Vielmehr müsse die Klägerin damit rechnen, dass die jeweils zuständige örtliche Ordnungsbehörde bei einer solchen Inanspruchnahme notwendige und erforderliche Maßnahmen in eigener Zuständigkeit treffen werde.
7Nachdem das Flurstück am 20. August 2017 von der Versammlungsleitung des Klimacamps zum Übernachten und für einfache Sanitäraufbauten freigegeben worden war, teilte die Klägerin dem PP B. mit Schreiben vom 22. August 2017 mit, dass die streitgegenständliche Fläche Teil der Versammlung „Klimacamp im Rheinland 2017“ sei.
8Das PP B. lehnte mit Bescheid vom 22. August 2017 die streitgegenständliche Fläche als Versammlungsfläche ab und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Es handele sich bei der genutzten Privatfläche lediglich um eine Übernachtungsmöglichkeit, auf der faktisch keine Versammlung durchgeführt werde. Flächen, die ausschließlich für Schlafzelte und Sanitäranlagen genutzt würden, unterlägen nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit.
9Die Klägerin hat hiergegen bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist mit Beschluss vom 25. August 2017 - 6 L 1406/17 - abgelehnt worden.
10Die Klägerin hat am 14. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der streitgegenständlichen Übernachtungsfläche neben der Start- und Landebahn für Ultraleichtflugzeuge handele es sich um einen wesensnotwendigen Teil der Versammlung „Klimacamp im Rheinland 2017“. Das PP B. habe auch die ausschließlich für Schlafzelte genutzte Fläche auf dem Sportplatz im M. -Park als Teil der Versammlung anerkannt; gleiches müsse für das Flurstück gelten. Auf dem Sportplatz im M. -Park hätten aber nicht alle Teilnehmer des Klimacamps Platz gefunden, so dass ein Ausweichen auf andere Flächen erforderlich gewesen sei. Unerheblich für die Versammlungseigenschaft sei dabei, dass das Flurstück von einem Privateigentümer gepachtet worden sei. Durch die Ablehnung der Versammlungseigenschaft der Übernachtungsfläche auf dem Flurstück habe das PP B. faktisch eine Teilnehmerbegrenzung für das Klimacamp eingeführt. Dies sei mit dem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Aus diesem folge das Recht der Klägerin, noch im Verlauf der Versammlung weitere Flächen als der Versammlung zugehörig zu erklären.
11Die Klägerin beantragt,
12festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2017 rechtswidrig gewesen ist, soweit darin die Fläche in der Gemarkung L. , Flur , Flurstück , neben der Start- und Landebahn für Ultraleichtflugzeuge als Versammlungsfläche abgelehnt worden ist.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Klage sei nicht begründet, da eine Fläche, die - wie hier - rein als Schlafmöglichkeit genutzt werde, nicht dem Schutze des Versammlungsgesetzes und Art. 8 Abs. 1 GG unterfalle. Im Übrigen sei klarzustellen, dass lediglich 2.500 - 3.000 Teilnehmer des Klimacamps vor Ort gewesen seien. Die Nutzung des Flurstücks und der dortigen Übernachtungsmöglichkeiten hätten gerade nicht zur Durchführung des Klimacamps und zur Realisierung einer Teilnahme an dieser Versammlung gedient. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich in erster Linie um Übernachtungsmöglichkeiten für Personen gehandelt habe, die an den Protestveranstaltungen in unmittelbarer Nähe des Braunkohletagebaus teilgenommen hätten. Von Seiten der Klägerin sei jedenfalls nicht dargelegt worden, dass die Übernachtungsfläche auf dem Flurstück für Teilnehmer des Klimacamps zwingend benötigt worden sei.
16Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 1406/17 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die Klage ist als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage statthaft, nachdem sich die Nutzung der streitigen Fläche als Übernachtungsfläche für das Klimacamp 2017 mit dem Ende der Veranstaltung am 29. August 2017 erledigt hat. Ein Feststellungsinteresse kann jedenfalls wegen einer Wiederholungsgefahr angenommen werden, da zu erwarten ist, dass sich die Frage einer Versammlungseigenschaft von Übernachtungsflächen für ein zukünftiges Klimacamp im Raum F. erneut stellen wird.
20Die Klage ist aber nicht begründet. Das rein als Übernachtungsfläche (mit einfachen Sanitäreinrichtungen) genutzte Flurstück ist nicht als Teil einer grundrechtlich geschützten Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG und §§ 14 ff. VersG anzusehen.
21Allein das Aufstellen von Zelten als Übernachtungsmöglichkeit und entsprechender Sanitäranlagen erfüllt nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen einer Versammlung. Erforderlich ist vielmehr eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 25.
23Auch wenn der Schutz der Versammlungsfreiheit das Recht der Grundrechtsträger umfasst, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen, kann in dem bloßen Aufenthalt von Personen in einem Camp zum Zweck der Unterkunft und deren Absicht, an Versammlungen teilzunehmen, für sich genommen noch keine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung gesehen werden.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -, juris Rn. 25.
25Gemessen daran hat auf dem Flurstück keine Versammlung stattgefunden, da sich dort Person unstreitig und offensichtlich allein zu Übernachtungszwecken und nicht zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung auf dieser Fläche aufgehalten haben.
26Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Klimacamp 2017 als solches aufgrund dessen Zielrichtung und der inhaltlichen Ausrichtung der durchgeführten Veranstaltungen eine grundrechtlich geschützte Versammlung darstellte und von dem PP B. als solche anerkannt worden war. Denn die entsprechenden Veranstaltungen haben ausschließlich auf dem Flurstück stattgefunden, also etwa 800 m Luftlinie entfernt von dem separaten Flurstück . Selbst wenn man unterstellt, dass das Flurstück (überwiegend) solchen Personen als Übernachtungsfläche gedient hat, die (auch) an den Veranstaltungen des Klimacamps teilgenommen haben, eröffnet dies für die Klägerin als Anmelderin und Versammlungsleiterin des Klimacamps nicht die Möglichkeit, eine bloße Übernachtungsfläche ohne Weiteres zum Bestandteil der Versammlung zu deklarieren. Zwar hat der Grundrechtsträger ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 63.
28Dieses Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich aber nur auf die Modalitäten der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Diese hat im Rahmen des Klimacamps aber ausschließlich auf dem Flurstück - und gerade nicht auf den Übernachtungsflächen - stattgefunden. Daher erfüllten auch nur die Aktivitäten auf dem Flurstück die inhaltlichen Mindestanforderungen einer Versammlung.
29Der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG ist hinsichtlich der Übernachtungsfläche (Flurstück ) demgegenüber (nur) unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit berührt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -, juris Rn. 27-29, zu einer solchen Vorfeldwirkung für ein als Basislager für Teilnehmer der Demonstrationen anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm eingerichtetes Übernachtungs-camp („Camp Reddelich“).
31Die Nutzung der vorliegend streitgegenständlichen Übernachtungsfläche auf dem Flurstück stand in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang sowohl mit den Veranstaltungen des Klimacamps 2017 als auch den Demonstrationen, Mahnwachen etc. gegen die Braunkohleverstromung im Rahmen der sog. Aktionstage. Eine Teilnahme an diesen Veranstaltungen, bei denen es sich - jedenfalls überwiegend - um grundrechtlich geschützte Versammlungen gehandelt haben dürfte, war - und das gilt insbesondere für das Klimacamp als sog. Dauerversammlung - für die ganz überwiegende Zahl der Teilnahmewilligen nur im Fall einer frühzeitigen Anreise und ortsnahen Unterkunft während der gesamten Dauer der Veranstaltung möglich. Alternative Unterkunftsmöglichkeiten standen angesichts der absehbar großen Zahl der potentiellen Versammlungsteilnehmer - mindestens etwa 3.000 Teilnehmer - in der ländlich geprägten Region nahe des Braunkohletagebaus H. nicht ausreichend zur Verfügung. Unter derartigen Umständen ist der Aufenthalt in einem der Unterkunft für die potentiellen Teilnehmer des Klimacamps dienenden Übernachtungslager vergleichbar der Anreise zu einer bevorstehenden Versammlung dem durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Vorgang des Sich-Versammelns zuzurechnen.
32Die Einordnung der Nutzung der streitgegenständlichen Fläche unter den Vorfeldschutz von Art. 8 Abs. 1 GG hat allerdings zur Folge, dass für eventuelle diesbezügliche staatliche Maßnahmen - mangels Vorliegens einer Versammlung - nicht das Versammlungsgesetz einschlägig ist, sondern dass - wie bei Vorfeldmaßnahmen im Übrigen - das allgemeine Ordnungsrecht Anwendung findet. Soweit die Klägerin meint, es führe zu einem unzumutbaren organisatorischen Aufwand, wenn einerseits das Klimacamp als Versammlung bei dem PP B. nur anzumelden sei, für die Übernachtungsflächen aber bei der örtlichen Ordnungsbehörde evtl. eine Genehmigung einzuholen sei bzw. ordnungsbehördliche Auflagen zu erwarten seien, ändert dies nichts an der fehlenden Versammlungseigenschaft der Übernachtungsflächen. Immerhin hat die Ordnungsbehörde bei ihren Maßnahmen im Rahmen einer Ermessensentscheidung und/oder einer Verhältnismäßigkeitsprüfung den Vorfeldschutz von Art. 8 Abs. 1 GG in den Blick zu nehmen, d.h. sie darf zwar einerseits gewichtige Gesichtspunkte wie z.B. den Brandschutz berücksichtigen und evtl. dahingehende Auflagen erlassen, aber andererseits einer Nutzung der Übernachtungsflächen keine Hindernisse in den Weg legen, die faktisch geeignet wären, potentielle Teilnehmer des Klimacamps von einer Anreise abzuhalten.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Berufung ist nicht zuzulassen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -) ist insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar.