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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 5751/17

Datum:
27.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5751/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0227.5K5751.17.00
 
Schlagworte:
Erstattungsrechtsverhältnis; Verwaltungsaktsbefugnis; Gleichordnungsverhältnis; Leistungsträger
Normen:
SGB X § 104; SGB X § 86
Leitsätze:

Keine Verwaltungsaktsbefugnis für Entscheidungen im Erstattungsrechtsverhältnis

 
Tenor:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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