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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 555/16

Datum:
11.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 555/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0111.5K555.16.00
 
Schlagworte:
Widerspruch; Rücknahme; Anfechtung; Leistungsbescheinigung; schwerwiegender Grund; erstmalige Wiederholung eines Studienjahres; Modellstudiengang Medizin
Normen:
BAföG § 48; BAföG § 15
Leitsätze:

Weiterleistung von Ausbildungsförderung gemäß § 48 BAföG wegen besonderer Ausgestaltung des Modellstudiengangs Medizin

 
Tenor:

Der Beklagten wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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