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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 22/17

Datum:
27.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 22/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0927.5K22.17.00
 
Schlagworte:
Kosten; Verfüllung; Luftschutzstollen; Weltkrieg; Leistungsbescheid; Ersatzvornahme; sofortiger Vollzug; gestrecktes Verfahren; Schaden; Schadenseintritt; unmittelbar; bevorstehen; Gefahrenabwehr; effektiv; Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtlich; Spezialregelung
Normen:
VwVG § 55 Abs 2; VwVG § 77
Leitsätze:

Kostentragungspflicht für die Verfüllung eines Luftschutzstollens

 
Tenor:

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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