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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 2021/17.A

Datum:
15.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 2021/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0115.4L2021.17A.00
 
Leitsätze:

Eilbeschluss

Dublin Spanien

Stattgabe, weil weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, ob der Rücküberstellung inlandsbezogene

Abschiebungshindernisse iFv Reiseunfähigkeit entgegenstehen;

schwere Nierenerkrankung eines der Antragsteller;

Schutzpflicht der die Abschiebung betreiebenden Behörde (hier: Bundesamt) gemäß Art. 2 Abs. 2 GG

 
Tenor:

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin Trogrlic aus Aachen beigeordnet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 6166/17.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2017 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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