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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2167/15

Datum:
04.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2167/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0604.4K2167.15.00
 
Schlagworte:
Anspruchseinbürgerung; schriftliche Sprachkenntnisse; Niveau B1; entscheidungserheblicher Sprachverlust; Beweisantrag; Ausforschungsantrag; Ermessenseinbürgerung; freiheitliche demokratische Grundordnung; PKK; CDK; tatsächliche Anhaltspunkte; Ermessensausfall; Ermessensreduzierung auf Null; Verwaltungsgebühr
Normen:
STAG § 10 Abs 1 S 1 Nr 6;; STAG § 10 Abs 4 S 1; STAG § 8 Abs 1; STAG § 11 Abs 1 Nr 1
Leitsätze:

Einzelfall eines abgelehnten Einbürgerungsanspruchs wegen unzureichender Sprachkenntnisse

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Ordnungsverfügung des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als sie eine ablehnende Entscheidung zu § 8 StAG enthält.

Der Gebührenbescheid des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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