Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 611/18

Datum:
13.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 611/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0313.3L611.18.00
 
Schlagworte:
Spielhalle; Einstellungsverfügung; Schließungsverfügung; Auswahlentscheidung; Rechtschutz; Übergangsfrist; Abwicklungsfrist; Ermessensunterschreitung; Ermessensüberschreitung
Normen:
GewO § 15 Abs 2 Satz 1; GlüStV § 24 Abs 1; AG GlüStV NRW § 16 Abs 2; VwGO § 114 Satz 1; VwVfG NRW § 40; GG Art 19 Abs 4; GG Art 12 Abs 1
Leitsätze:

Wird eine Bestandsspielhalle ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben, kann der weitere Betrieb der Spielhalle auf Grundlage des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO untersagt werden.

Die Aufsichtsbehörde übt das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft aus, wenn sie ein Tätigwerden zugunsten des Spielhallenbetreibers davon abhängig macht, dass der Betrieb der Spielhalle offensichtlich erlaubnisfähig ist (Ermessensunterschreitung).

Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ist die Aufsichtsbehörde regelmäßig gehalten, dem berechtigten Interesse der Betreiber von Bestandsspielhallen Rechnung zu tragen, gegen von Ihnen beanstandete Auswahlentscheidungen effektiven Rechtschutz zu erlangen.

Auch nachdem gerichtlich bestätigt wurde, dass eine Erlaubnis zum weiteren Betrieb der Spielhalle zu Recht verweigert wurde, ist dem Spielhallenbetreiber in der Regel eine weitere Frist für eine geordnete Aufgabe des Betriebs zuzubilligen.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 1480/18 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen das in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 enthaltene Einstellungs- und Schließungsgebot wird wiederhergestellt und hinsichtlich der in der dortigen Ziffer 2 enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank