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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1028/18

Datum:
14.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1028/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:1214.3L1028.18.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Cannabis; regelmäßiger Konsum; Selbstmedikation
Normen:
StVG § 3; FeV § 46; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2
Leitsätze:

1. Es ist auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu schließen, wenn sich bei einer sog. spontanen Blutabnahme im Blutserum des Betroffenen ein Wert von mindestens 150 ng/ml THC-Carbonsäure ergibt.

2. Wer ohne ärztliche Verschreibung die schmerzlindernde Wirkung von Cannabis ausprobiert (Selbstmedikation), ist bei der Bewertung seiner Fahreignung nach den allgemeinen Maßstäben zu behandeln, die für gelegentliche bzw. regelmäßige Konsumenten von Cannabis nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.2.1 und 9.2.2) gelten.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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