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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 959/14

Datum:
04.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 959/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0404.3K959.14.00
 
Schlagworte:
Denkmal; Denkmalbereich; Gesamtanlage; Ensemble; Denkmalschutz; Denkmalliste; Eintragung; Bestimmtheit; Baudenkmal; Vogelsang; NATO; Truppenübungsplatz; Ordensburg; NS-Ordensburg; Flächendenkmal; Mehrheit von Anlagen; Denkmalumfang; Botschaft; Bedeutung; Mehrfacheintragung; Eigentum; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Landesmittelbehörde; Kartenmaßstab; Geschichte des Menschen; Gutachten; Denkmalfähigkeit; Denkmalwürdigkeit; Straße; Kreisstraße; Baracken; Umgebungsschutz; Schutzstatus; Verhältnismäßigkeit; Zweistufigkeit
Normen:
DSchG NRW § 2; DSchG NRW § 2 Abs 1; DSchG NRW § 2 Abs 2; DSchG NRW § 3 Abs 1; DSchG NRW § 5
Leitsätze:

1. Für das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz ist seit langem anerkannt, dass die Denkmalkategorie "Baudenkmal" auch eine großflächige Mehrheit baulicher Anlagen erfassen kann.

2. Maßgeblich für die Denkmalerkenntnis in einem solchen Fall ist neben der Sachgesamtheit als Träger des Denkmals die dem Ensemble zukommende geschichtliche Botschaft.

3. Zum Denkmalwert der "Gesamtanlage Vogelsang", die bauliche Relikte zweier Zeitschichten vereint: 1934 bis 1936 als nationalsozialistische Schulungsstätte errichtet, war sie von 1955 bis 2005 Standort belgischer Truppen und zentraler Ort im NATO-Truppenübungsplatz.

4. Ob bestimmte Bauten oder Flächen noch zu einem Baudenkmal gehören oder nicht, ist nach der geschichtlichen Botschaft oder Aussage des Ensembles und damit aus einer im weitesten Sinn funktionsbezogenen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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