Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1991/16.A

Datum:
07.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1991/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0807.3K1991.16A.00
 
Schlagworte:
AsylG; Ablehnung; Haft; unglaubhaft; PTBS; Attest; psychische Erkrankung; Umdeutung; Einreiseverbot; Aufenthalts- und Einreiseverbot; Befristung; Ermessen; Anfechtungsklage; Rückführungsrichtlinie; Ermächtigungsgrundlage
Leitsätze:

1. Zu einem unglaubhaften Vortrag, mit dem eine Verfolgung in Guinea behauptet wird, und zwar durch Inhaftierung in der Folge des Anschlags auf den guineischen Staatspräsidenten im Jahr 2011.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.

3. Es ist unionsrechtlich unbedenklich, wenn das Bestehen von Duldungsgründen den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nicht hindert.

4. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie als ein belastender Verwaltungsakt einzustufen, gegen den als Rechtsschutzform die Anfechtungsklage statthaft ist.

5. Für die von der Rückführungsrichtlinie geforderte Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bietet § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.

6. Eine im nationalen Regelungszusammenhang ergangene Befristungsentscheidung des Bundesamts ist nach § 47 VwVfG in eine Anordnung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot umzudeuten.

7. Gesichtspunkte, die bereits einer Abschiebung als solcher entgegenstehen (hier: minderjähriges Kind der Klägerin, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist), sind für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nur im Falle einer Abschiebung Wirkung entfalten kann, regelmäßig nicht von maßgeblichem Gewicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank