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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1199/16

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1199/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:1204.3K1199.16.00
 
Schlagworte:
Gasfeuerstätte; Abluft; Raumluftunabhängig; Dach; Verhältnismäßigkeit; Aufwand; Befreiung
Normen:
BauO NRW 43 Abs 4; BauO NRW § 43 Abs 5; BauO NRW § 73 Abs 1 Satz 1; BauO NRW § 73 Abs 2
Leitsätze:

1. Die Abgase von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

2. Dabei ist zu prüfen, ob der Aufwand, der mit der Erfüllung der Verpflichtung für die Bauherren verbunden ist, außer Verhältnis zu den Vorteilen steht, die die Verpflichtung bewirkt.

3. Der gesetzliche Regelfall einer Ableitung von Abgasen über das Dach darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass bereits bei einem Sachverhalt, der dem Regelfall entspricht, von einem Abweichungsfall ausgegangen wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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