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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 3854/17

Datum:
27.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3854/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0227.2K3854.17.00
 
Schlagworte:
Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz; Arbeitsstätte; Ermessen; Erforderlichkeit; Vertretbarkeit; Reduzierung auf Null
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b Satz 2 Nr 2; StVG § 6 Nr 14
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2017 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz vor seiner Arbeitsstätte in Höhe der L.      -B.        -Straße 112-114 in T.         einzurichten und zwar zeitlich beschränkt auf die Zeiträume montags, mittwochs, freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und dienstags und donnerstags von 17.00 Uhr – 20.00 Uhr.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/7 und der Kläger zu 2/7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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