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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1883/16

Datum:
17.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1883/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0417.2K1883.16.00
 
Schlagworte:
Pflegegeld; Pflegeeltern; Kindergartenbeiträge; Elternbeiträge; Pauschalen; tatsächliche Kosten
Normen:
SGB VIII § 33; SGB VIII § 39; VwGO § 68
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 verpflichtet, die Kosten der Kindertagesförderung (Elternbeiträge) für das Kind M.     O.    U.     im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII über die festgelegten Pauschalen hinaus zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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