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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 199/18

Datum:
28.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 199/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0328.1L199.18.00
 
Schlagworte:
Konkurrentenstreit; Dokumentationspflicht; Auswahlerwägungen; Eröffnung; Abweichung; Verschlechterung; Beförderungchance; Begründungspflicht
Normen:
GG Art 33 Abs 2; LBG NRW § 14 Abs 2 Satz 1; LBG NRW § 19 Abs 6 Satz 1
Leitsätze:

1. Da das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende subjektive Recht des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist in besonderem Maße verfahrensabhängig ist, bedarf es einer schriftlichen Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen.

2. Eine dienstliche Beurteilung kann erst dann Grundlage einer Auswahlentscheidung sein, wenn sie dem Beamten eröffnet worden ist.

3. Eine Abweichung vom Beurteilungsvorschlag bedarf einer Begründung.

4. Eine Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung bedarf einer Begründung.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die sechs bei der Bezirksregierung Köln zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen zur Regierungsdirektorin/zum Regierungsdirektor (A 15 LBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt.

 
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