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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 1985/17

Datum:
11.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1985/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0111.1L1985.17.00
 
Schlagworte:
Untersuchungsaufforderung; örtliche Zuständigkeit; Wohnort; Dienstunfähigkeit; Ermessen; sachfremde Erwägungen
Normen:
ÖDGD § 19 Abs 2; LBG NRW § 33 Abs 2; BeamtStG § 29 Ab 1 Satz 2
Leitsätze:

Der Gesetzgeber hat somit für den Regelfall der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Beamten die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen.

 
Tenor:

1.Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig - bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderungen vom 20. September 2017 und 20. November 2017 bei dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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