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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 909/16

Datum:
20.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 909/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:1220.1K909.16.00
 
Schlagworte:
Beginn der Leistung; Vollzeitpflege; Kostenerstattung; dynamische Zuständigkeit; statische Zuständigkeit
Normen:
SGB 8 § 89 a; SGB 8 § 86 Abs 5 Satz 2; SGB 8 § 33
Leitsätze:

Bei der objektiven Verzögerung der Leistungsbewilligung durch den Jugendhilfeträger muss von dem grundsätzlichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme gemacht werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall C.   A.      , geb. 26. März 2009, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 16.484,- Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber bei unveränderten Umständen auch über den 31. Dezember 2015 hinaus für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für C.   A.      , geboren am 26. März 2009, bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres kostenerstattungspflichtig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

 
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