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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 3521/16

Datum:
20.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3521/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0920.1K3521.16.00
 
Schlagworte:
Vordienstzeiten; Polizeivollzugsbeamter; Bundeswehr; Leutnant; A 9 BBesO; Vergleichbarkeit
Normen:
LVO Pol NRW § 5 Abs 3
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Aachen vom 12. November 2016 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anrechnung seiner Dienstzeiten als Leutnant bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, das beklagte Land drei Viertel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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