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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 3128/17.A

Datum:
13.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3128/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0213.1K3128.17A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Mazedonien; HIV; Behandelbarkeit
Normen:
AsylG § 29a; AsylG § 3; AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs 7
Leitsätze:

HIV-Erkrankung von Kindern in Mazedonien nicht behandelbar

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger zu 5. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung nach Mazedonien vorliegt. Ziffer 5 des vorgenannten Bescheids wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 5. die Abschiebung nach Mazedonien angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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