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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2578/17

Datum:
15.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2578/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0315.1K2578.17.00
 
Schlagworte:
junge Volljährige; geistige Behinderung; Pflegefamilie; Weiterleitung
Normen:
SGB IX § 14; SGB XIII § 33; SGB VIII § 41; SGB VIII § 10 Abs 4 Satz 2; SGB XII § 53; SGB XIII § 54
Leitsätze:

Das Verfahren nach § 14 SGB IX trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Verhältnis zum Leistungsberechtigten die Zuständigkeit bei unterschiedlichen Rehabilitationsträgern (§ 6 SGB IX) schnellstmöglich und endgültig zu klären, um die zügige Bewilligung von Teilhabeleistungen zu ermöglichen

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 Hilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie T.        in K.      zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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