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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 378/17 erhobenen Klage gegen die Anmeldeaufforderung in Nr. 1 des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 29. Dezember 2016 wieder herzustellen,
5ist zulässig.
6Er erweist sich insbesondere als statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
7Der Antrag ist indes unbegründet.
8Was die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung anbetrifft, ist insbesondere dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO mit der dazu in der Ordnungsverfügung zu Ziffer 2. gegebenen Begründung genügt.
9In die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht.
10Nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anmelderaufforderung.
11Ermächtigungsgrundlage für diese ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 angehalten werden. Nach Abs. 1 melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an. § 41 Abs. 5 SchulG NRW normiert den Verwaltungszwang gegenüber den Eltern zwecks Durchsetzung der Anmeldeverpflichtung. Auch wenn die Anmeldeaufforderung in § 41 Abs. 5 SchulG NRW nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich ihre Notwendigkeit aus der Anführung des § 55 VwVG NRW, der - abgesehen von der hier nicht interessierenden Konstellation einer gegenwärtigen Gefahr - einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt voraussetzt.
12Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anmeldeaufforderung bestehen auch insoweit keine Bedenken, als diese den Sohn B. erfasst. Bei der Bezirksregierung handelt es sich nach § 88 Abs. 2 SchulG NRW um die obere Schulaufsichtsbehörde, die die Überwachung der Schulpflicht an sich ziehen kann.
13In materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Anmeldeaufforderung erfüllt. Für B. , E. und B1. liegen keine Ausnahmegenehmigungen vor und die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW erforderlichen Anmeldungen sind nicht erfolgt. Die Anträge vom 12. Oktober 2013 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW sind bestandskräftig abgelehnt, nachdem die gegen die Urteile der Kammer vom 17. April 2015 - 9 K 441/14 sowie 9 K 669/14 - erhobenen Rechtsmittel rechtskräftig verworfen bzw. abgelehnt worden sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - 19 A 1352/15 - sowie vom 30. Juni 2016 - 19 B 1351/14 -). Dementsprechend sind Gesichtspunkte, die im Rahmen der Befassung mit einem wichtigen Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zu prüfen sein könnten wie beispielsweise dIe Möglichkeit eines Abschlusses, im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
14Abweichendes gilt auch nicht mit Blick darauf, dass in der zugehörigen Hauptsache die Klage auch auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für diese Kinder gerichtet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtungsklage setzt gemäß § 42 Abs. 1 VwGO eine Ablehnung oder in der Konstellation des § 75 VwGO die Beantragung eines Verwaltungsaktes voraus. An einer (erneuten) Beantragung vor Erhebung der zugehörigen Klage fehlt es indes. Anträge aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermögen einer nochmals erhobenen Verpflichtungsklage nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen.
15Der Antragsgegner hat sein Ermessen ausgeübt. Zwar ist in seinem Bescheid nicht ausdrücklich von Ermessen die Rede. Der Antragsgegner hat jedoch Belange wie die bevorstehende Schließung der L. -G. -Akademie und die Notwendigkeit der baldigen Eingliederung der Kinder in das deutsche Schulsystem gegenübergestellt, so dass eine Abwägung stattgefunden hat.
16Die Anmelderaufforderung erweist sich schließlich auch mit Blick auf das Vorbringen zur Notwendigkeit der bereits andauernden Psychotherapie als verhältnismäßig. Abgesehen davon, dass das in der Antragsbegründung genannte Attest vom 17. Januar 2017 nicht vorgelegt worden ist, bestand zumindest seit besagten Urteilen der Kammer vom 17. April 2015 die Notwendigkeit, eine Veränderung im Schulbesuch zu gewärtigen.
17Schließlich ist auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Grundverwaltungsaktes zu bejahen. Das Abweichen von dem Regelfall der sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung der Klage erscheint ausnahmsweise geboten, um eine alsbaldige Erfüllung der Schulpflicht herbeizuführen, weil die 11- bis 15-jährigen Antragsteller bislang noch keine Schule im deutschen Schulsystem besucht haben.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des dreifachen Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.