Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 25/16

Datum:
13.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 25/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0113.9K25.16.00
 
Schlagworte:
Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete; übliche Miete; Mietspiegel
Normen:
BewG § 79 Abs 1; BewG § 79 Abs 2; GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

Zur Rechtmäßigkeit einer Zweitwohnungssteuersatzung, wonach der für die Berechnung der Steuer maßgebliche jährliche Aufwand nicht auf der Grundlage der - im jeweiligen Veranlagungsjahr - tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt gemäß § 79 BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr entsprechend hochgerechneten Jahresrohmiete.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank