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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2245/15.A

Datum:
27.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2245/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0127.9K2245.15A.00
 
Schlagworte:
Wehrdienstentziehung; Verfolgung; Folter; Verknüpfung; Asylmerkmal; Flüchtlingseigenschaft; Fluchtalternative
Normen:
EMRK Art 15 Abs 2; AsylG § 3 a Abs 1 Nr 1; AsylG § 3 a Abs 3; AsylG § 3 b Abs 2; AsylG § 3 e
Leitsätze:

Wehrpflichtigen droht in Syrien bei unterstellter Rückkehr über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2016, soweit diese den Kläger betrifft, verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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