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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1196/17

Datum:
05.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1196/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1005.9K1196.17.00
 
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung; Schulpflicht; Schulbesuch; Ausland
Normen:
SchulG NRW § 34 Abs 5 S 2
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 7. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch des V.      X.     D.       in N.          ab dem Schuljahr 2017/2018 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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