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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 475/16

Datum:
15.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 475/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0315.8L475.16.00
 
Schlagworte:
Abschiebung; Duldung; Ausbildungsduldung
Normen:
AufenthG § 60a Abs 2 Satz 1; AufenthG § 60a Abs 2 Satz 4
Leitsätze:

1. Der Zeitpunkt, wann im Vorfeld einer Abschiebung die Vorkehrungen zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Recht auf Leben und der Gesundheit konkretisiert werden müssen, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

2. Um effektiven Rechtsschutz zur gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Schutz-maßnahmen bei einer Abschiebung einleiten zu können, müssen diese dem Ausländer rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden.

3. Eine Verfahrensduldung rechtfertigt nicht die Annahme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG stünden nicht bevor.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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