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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 382/17.A

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 382/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0328.8L382.17A.00
 
Schlagworte:
Bulgarien; Asyl; Anerkannter Schutzberechtigter
Normen:
MRK Art 3; GG Art 19 Abs 4; Asyl § 29 Abs 1 Nr 2
Leitsätze:

1. Anerkannten Schutzberechtigten droht in Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Zumindest ist diese Frage gegenwärtig offen.

2. Im Hinblick auf die in Frage stehenden Gefahren bei einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist es im Fall divergierender Rechtsprechung der Verwaltungsgericht zu dieser Frage für einen Asylsuchenden unzumutbar, nach einem ablehnenden Eilbeschluss das Hauptsacheverfahren aus dem Zielstaat der Abschiebung zu betreiben. Unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Entscheidung im asylrechtlichen Eilverfahren um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, ist zum Schutz des Rechtes auf effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch verfassungsrechtlich zwingend.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 8 K 1326/17.A – gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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