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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 810/15

Datum:
15.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 810/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0315.7K810.15.00
 
Schlagworte:
Kaminofen; Schornsteinfeger; Nutzungshäufigkeit
Normen:
SchfHwG § 14
Leitsätze:

Zur Abgrenzung einer mehr als gelegentlichen, aber nicht regelmäßigen Nutzung eines Kaminofens von einer weniger intensiven Nutzung

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 02. April 2015 wird aufgehoben, soweit darin für die Reinigung des Schornsteins des Kaminofens (Anbau Erdgeschoss) im Anwesen B.-----straße 00, 00000 B1.       , ein zweiter Termin pro Jahr festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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