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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1022/17.A

Datum:
22.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1022/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0822.7K1022.17A.00
 
Schlagworte:
Desertion; Haftstrafe; Gefängnis; Gefängnissituation; Gesundheit; Hygiene
Normen:
AufenthG § 60 Abs 7
Leitsätze:

Die Gefängnissituation im Senegal ist trotz Reformankündigungen der Regierung nach wie vor von Überfüllung und Mangel geprägt. Weder die gesundheitliche noch hygienische Versorgung der Gefangenen ist gewährleistet. Im Hinblick auf die bei Desertion drohenden Haftstrafe ist danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2017 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Senegal vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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