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Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 252/17

Datum:
21.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 252/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0221.6L252.17.00
 
Schlagworte:
Hängebeschluss; Zwischenregelung; Interessenabwägung; Rodung; Wald; Windpark; Windenergieanlage; wirtschaftliche Interessen
Normen:
VwGO § 80a Abs 3; GG Art 19 Abs 4
 
Tenor:

Der Beigeladenen wird aufgegeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag im Verfahren 6 L 252/17 weitere Rodungsarbeiten zur Herstellung der Kranstellflächen, der Kranauslegerflächen und der Zuwegungen im Rahmen der Errichtung der mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 genehmigten Windenergieanlagen zu unterlassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 
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