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Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1601/17.A

Datum:
21.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1601/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1121.6L1601.17A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Dublin; Polen; Abschiebungsanordnung; flüchtig; Flucht; Abwesenheit; Untertauchen; Entziehen; Überstellungsfrist; Verlängerung
Normen:
VwGO § 123 Abs 1; AsylG § 34a; AsylG § 29 Abs 1 Satz 1
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für die Abschiebung der Antragsteller zuständige Ausländerbehörde des Kreises F.    anzuweisen, eine Abschiebung der Antragsteller auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 6 K 5096/17.A nicht durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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