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Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1429/17

Datum:
28.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1429/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1228.6L1429.17.00
 
Schlagworte:
gefährlicher Hund; Unzuverlässigkeit; Haltungsuntersagung; Abgabe; Anhörung; Begründung
Normen:
LHundG NRW § 12 Abs 2 Satz 1; LHundG NRW § 3 Abs 2; VwGO § 80 Abs 3; VwGO § 80 Abs 5 Satz 1; VwVfG NRW § 39 Abs 1
Leitsätze:

1. Die Untersagung der Haltung eines Hundes ist ein Dauerverwaltungsakt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. Die Unzuverlässigkeit eines Hundehalters kann sich auch aus Verstößen gegen Halterpflichten ergeben (hier: Missachtung der Pflicht zur Haltungsanzeige sowie fehlender Abschluss einer Haftpflichtversicherung).

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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