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Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1044/17

Datum:
03.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1044/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0703.6L1044.17.00
 
Schlagworte:
Polizeirecht; Rückkehrverbot; Gefahrenprognose; Anscheinsgefahr
Normen:
VwGO § 80 Abs 5; PolG NRW § 34a
Leitsätze:

Voraussetzung für eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot (hier nach § 34a Abs. 1 PolG NRW) ist eine gegenwärtige Gefahr, wobei nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen das Vorliegen einer Anscheinsgefahr ausreicht.

Maßgeblich ist insoweit, ob im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter zutreffend von einer Gefahrenlage ausgehen durfte und aus seiner Sicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt in allernächster Zeit bestand. Dies kann auch bei unterschiedlicher Darstellung der Sachlage durch die betroffenen Familienmitglieder - jedenfalls im Sinne einer Anscheinsgefahr - der Fall sein.

 
Tenor:

1. Frau K.     X.       , wohnhaft: V.      in ……B.      , wird zum Verfahren beigeladen.   2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.   Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wer-den nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf    2.500,-- € festgesetzt.

 
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