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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 548/16.A

Datum:
23.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 548/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0123.6K548.16A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Türkei; Kurden; Flüchtlingsanerkennung; politische Verfolgung; Glaubhaftigkeit; aktuelle Entwicklung; Putschversuch; Ausnahmezustand; Notstand; Verfolgungsgefahr; Gruppenverfolgung; Asylantragstellung; Abschiebungsschutz; Krankheit
Normen:
AuslG § 3; AuslG § 4; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von   110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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