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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1979/16

Datum:
08.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1979/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1108.6K1979.16.00
 
Schlagworte:
Gewässereigenschaft; Wasserlauf; Wasserhaushalt; Verrohrung; Beweisantrag; nicht entscheidungserheblich
Normen:
LWG NRW § 1 Abs 1; LWG NRW § 2 Abs 1 Nr 3; LWG § 3 Abs 2; WHG § 3 Nr 1; WHG § 4 Abs 5; GG Art 14; StPO § 244 Abs 3 Satz 2
Leitsätze:

1. Die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setzt die Teilhabe an der ökolo-gischen Gewässerfunktion voraus. Nicht jede Einschränkung dieser Gewässerfunktion hebt die Gewässereigenschaft auf.

2. Im Falle einer teilweisen Verrohrung eines Wasserlaufs bedarf es einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt,

3. Auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO kann ein Beweistrag dann als unerheblich abgelehnt werden, wenn es auf die zu beweisende Tatsache bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffas-sung des Gerichts nicht ankommt.

 
Tenor:

Der Beklagten wird untersagt, die Wasserführung des namenlosen Bachs am I.        in B. so umzuleiten, dass das Wasser nicht mehr über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück "B1. -Straße 255 in B2. " fließt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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