Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1389/17

Datum:
11.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1389/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1011.6K1389.17.00
 
Schlagworte:
Erlass; Gebühren; Billigkeit
Normen:
GebG NRW § 21 Abs 1
Leitsätze:

Die bei einem Billigkeitserlass in die Ermessenserwägungen einzustellenden wesentlichen Gesichtspunkte decken sich mit denjenigen, die bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheids zu berücksichtigen sind. Ist das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert, scheidet regelmäßig auch ein Anspruch auf Erstattung wegen Unbilligkeit aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank