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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 100/16

Datum:
31.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 100/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0531.6K100.16.00
 
Schlagworte:
Bewilligung; Erlaubnis; gehobene Erlaubnis; Ermessen; Investitionsschutz
Normen:
WHG § 14; WHG § 15; WHG § 16
Leitsätze:

Zur Frage, wann eine Gewässerbenutzung ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG).

Im Rahmen des Investitionsschutzes ist hinsichtlich des Kapitalaufwands nicht nur auf die Gewässerbenutzung und die dazu nötigen Anlagen, sondern auf das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben abzustellen.

Eine wasserrechtliche Bewilligung kann nach pflichtgemäßem Ermessen selbst dann versagt werden, wenn sich eine gesicherte Rechtsstellung als i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlich erwiesen hat. Im Rahmen des Ermessens sind dann insbesondere andere als wirtschaftliche Interessen, etwa die Gewässerökologie oder auch ein laufendes Planfeststellungsverfahren, einzubeziehen.

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG ist ein unternehmerisches Bedürfnis nach Investitionssicherheit und damit auf eine gesicherte wasserrechtliche Gestattungslage als berechtigtes Interesses zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem der Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis abgelehnt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 2015 auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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