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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 992/16

Datum:
04.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 992/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0404.4L992.16.00
 
Leitsätze:

Ausländerrecht, Antrag nach § 123 VwGO

Kein Anspruch auf Duldung vor Verteilung nach § 15a AufenthG.

Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer iSd § 15a AufenthG.

Keine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet" i.S.d. §§ 14 Abs. 1, 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG", wenn Kind erst nach der unerlaubten Einreise der Mutter im Bundesgebiet geboren wurde.

Erfordernis der persönlichen Vorsprache sowohl für die Erteilung einer Duldung als auch für die Ausstellung der Bescheinigung als unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000.‑ € festgesetzt.

 
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